Satzung des Dachverbandes Osteologie e.V.

Satzung des Dachverbandes Osteologie e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

1.      Der Verein führt den Namen "Dachverband Osteologie e. V.", in der abgekürzten Form "DVO".

2.      Der Verein hat seinen Sitz in 45276 Essen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

3.      Der Sitz des Vereines wird von der Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss festgelegt.

4.      Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Vereines.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Dachverband Osteologie e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2) Zweck des Dachverbandes Osteologie e. V. ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Osteologie.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Vertretung der wissenschaftlichen und politischen Interessen der Mitglieds-Gesellschaften und Förderung der Zusammenarbeit der jeweiligen Organisationen auf gesundheitspolitischer Ebene und bei internationalen wissenschaftlichen Gesellschaften.

b) Förderung von Einrichtungen zur Fortbildung, Weiterbildung und Qualitätssicherung in der Osteologie.

c) Förderung des wissenschaftlichen Austausches auf nationaler und internationaler Ebene.

d) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Osteologie.

e) Zusammenarbeit mit Institutionen auf wissenschaftlicher Ebene unter Beachtung auch der Interessen der Patienten.

f) Pflege und Austausch der wissenschaftlichen Erfahrungen mit anderen Organisationen.

g) Herausgabe von Publikationen

3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Veranstaltungen

1) Der Dachverband richtet jährlich die Jahrestagungen Osteologie aus.

2) Der DVO kann hierbei mit mitveranstaltenden Mitgliedsgesellschaften kooperieren und mit der wissenschaftlichen Gestaltung eine oder in Kooperation 2 seiner Mitgliedsgesellschaften beauftragen. Er wählt den Kongresspräsidenten und ggf. einen Vizepräsidenten der Tagungen, für den die gestaltende(n) Gesellschaft(en) das Vorschlagsrecht hat (haben). Die jährliche Reihenfolge der kooperierenden Gesellschaften ist mindestens drei Jahre im Voraus festzulegen, dabei ist auf die Größe und organisatorische Leistungsfähigkeit dieser wissenschaftlichen Gesellschaft(en) Bedacht zu nehmen.

3) Der Dachverband leitet, koordiniert, beaufsichtigt und zertifiziert Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Osteologie.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede gemeinnützige anerkannte wissenschaftliche Körperschaft oder deren autorisierte themenbezogene Sektion werden, die sich mit einem Schwerpunkt in der Osteologie befasst und die Voraussetzungen der steuerbegünstigten Zwecke erfüllt, sowie sich zu den Vereinszielen bekennen. Sie müssen eine schriftliche Satzung haben und demokratisch organisiert sein.

2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, welcher an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes muss keine Gründe enthalten.

Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.

Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie bis zum 30.09. eingegangen ist.

b) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist, insbesondere

- wenn das Verhalten des Mitglieds den Verein schädigt oder zu schädigen versucht

- wenn Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht verfolgt werden

- bei Erschleichen der Aufnahme durch falsche Angaben

- bei rechtskräftiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (unabhängig von der momentanen Anwesenheit). Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung dieser Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

c) durch Streichung, wenn das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat, durch Beschluss des Vorstandes. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf die drohende Streichung verbunden werden.

d) durch Auflösung bzw. Beendigung des Mitgliedsvereins.

2) Das ausgeschiedene/ausgeschlossene/gestrichene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt.

2) Der Beitrag ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.

3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Dachverbandes Osteologie e. V. sind

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Die Versammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einleitung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher zur Post gegeben werden. Alternativ kann die Einladung auch elektronisch per Email oder Fax versandt werden.

2) Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht wird durch den Vorstand des jeweiligen Mitgliedvereins oder dessen schriftlich legitimierten Vertreter ausgeübt.

3) Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens sieben Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er von der Mitgliederversammlung zur Abstimmung zugelassen wird.

4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt Adresse erfolgt ist. Alternativ kann die Einladung auch elektronisch per Email oder Fax versandt werden.

5) Der Mitgliederversammlung obliegt,

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.

c) die Abberufung des Vorstandes.

d) die Abstimmung der Satzungsänderungen.

e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten.

f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

g) die Festlegung der Höhe der Jahresbeiträge.

h) die Auflösung des Vereins.

       6) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung

              abgehalten werden, sofern dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Zur Präsenz-   
              versammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.

              Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder

              Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist

              möglich, indem den Mitglieder*innen die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels

              Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der

              Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der

              Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine

              Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder

              Telefonkonferenz mit.

  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % ihrer Mitglieder anwesend sind. Mitglieder können ohne Anwesenheit am Sitzungsort an Sitzungen teilnehmen und ihre Rechte im Wege telefonischer oder elektronischer Kommunikation ausüben. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer 3/4-Mehrheit der Teilnehmenden. Stimmberechtigt sind nur teilnehmende Mitglieder.

    Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung. Beschlüsse können jedoch auch in anderer Weise, insbesondere im Umlaufverfahren, in Video- oder Telefonkonferenzen oder durch Online-Beschlussfassungen gefasst werden. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Sekretär

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vom 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn tatsächliche Verhinderung des 1. Vorsitzenden vorliegt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

3) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

       4) Vorstandssitzungen können als Präsenz- oder als virtuelle Sitzung abgehalten werden, sofern dem

              gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Zur Präsenzsitzung treffen sich alle Teilnehmer*innen

              des Vorstandes an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Vorstandssitzung erfolgt durch Einwahl aller

              Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenz- und virtueller
              Vorstandssitzung ist möglich, indem den Vorstandsmitglieder*innen die Möglichkeit eröffnet wird, an

              der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet

              über die Form der Sitzung und teilt diese in der Einladung zur Vorstandssitzung mit. Lädt der Vorstand

              zu einer virtuellen Vorstandssitzung ein, so teilt er den Teilnehmer*innen spätestens eine Stunde vor

              Beginn der Sitzung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse über Belange der Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder können ohne Anwesenheit am Sitzungsort an Sitzungen teilnehmen und ihre Rechte im Wege telefonischer oder elektronischer Kommunikation ausüben. Beschlüsse können jedoch auch in anderer Weise, insbesondere im Umlaufverfahren, in Video- oder Telefonkonferenzen oder durch Online-Beschlussfassungen gefasst werden.    

        Bei Beschlüssen über Themen, die ein Mitglied des Dachverbandes betreffen, hat das Vorstandsmitglied welches das Einzelmitglied gemäß § 7 Ziffer 2 dieser Satzung vertritt, kein Stimmrecht.

5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus der von ihm vertretenen Vereinigung, Ausnahme ist der gewählte 1. Vorsitzende. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Bis zur Bestimmung eines Nachfolgers übt der 1. bzw. 2. Vorsitzende das Amt kommissarisch aus.

6) Der Vorstand kann für bestimmte Bereiche und Zwecke in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung Beiräte benennen und sie fallweise zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen.

7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Satzungsänderungen

1) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. In der Einladung ist ausdrücklich auf die jeweilige Satzungsänderung hinzuweisen.

2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Außerdem kann der Verein einen Antrag auf Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 60a AO stellen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Sind weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einladen, die auch bei Anwesenheit von weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung, insbesondere zur Förderung von Forschung auf dem Gebiet der Osteologie zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

(Stand: 15. Dezember 2022)

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